Eine professionelle Gesetzeslage für eine profesionelle Vertretung!
Das überschulische Vertretungssysteme in Österreich bietet unglaubliche Möglichkeiten, hat aber auch ganz klare Schwächen, welche neben z.B.: Untätigkeit, fehlender Transparenz oder falscher Themensetzung auch die deutlich reformbedürftige Gesetzlage ist.
Vor allem ersichtlich ist dies bei den Funktionsdauernder Schüler:innenvertrer:innen die sich im Maturajahrgang befinden, dem dahingehend eingeschränkten Wahlrecht für die LSV, sowie der Art und Weise der Funktion passiver Schüler:innenvertreter:innen.
Die Funktionsdauer von Schüler:innenvertreter:innen beträgt grundsätzlich ein Schuljahr, und endet davor nur durch: Ausscheiden aus dem Verband (Klasse, Fachabteilung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Dies führt das Problem mit sich, dass es, im Falle, dass Teile, oder sogar die ganze SV aus Maturant:innen besteht, vom letzten Schultag der Maturaklassen ab eine unvollständige SV gibt, bzw., in zweiterem Fall, rechtlich sogar eine Neuwahl erforderlich wäre. Dabei wäre es deutlich sinnvoller, dass die, bereits eingearbeiteten,Schüler:innenvertreter:innen der Maturajahrgänge, sollten sie das wollen, bis zur Wahl einer neuen SV Anfang des nächsten Schuljahres, weiterhin in ihrem Amt zu behalten, wie es auch bei überschulischen Vertreter:innen der Fall ist.
- Wir fordern, dass SchuUG dahingehend zu ändern, dass die Funktionsperiode für SVler:innen im Maturajahrgang der von SVler:innen in anderen Jahrgängen angeglichen wird. Als Formulierung kann hier beispielsweise SchVG §7(3), letzter Satz, dienen.
Während diese Änderung auch das Problem des aktiven LSV-Wahlrechts für aktiveSVler:innen lösen würde, kann man leider nicht damit rechnen, dass diese zeitnahimplementiert wird, weshalb eine Übergangslösung notwendig ist. Diese ist die Vorverlegung des Stichtages auf einen Termin vor dem letzten Schultag der Maturaklassen, da für das Wahlrecht nur das Schülersein am Stichtag, nicht aber am Tag der Wahl notwendig ist.
- Daher fordern wir, dass die Bildungsdirektionen österreichweit angewiesen werden, den Stichtag für die Erstellung des Wahlberechtigtenregisters auf einen Termin vor Abschluss des Maturajahrganges zu setzen.
Ein weiteres Problem in der Gesetzeslage zeigt sich aktuell in der rechtlichen Lage der passiven Schüler:innenvertreter:innen, die in Wirklichkeit gar keine solchen sind, sondern ausschließlich Vertreter:innen abwesender Schüler:innenvertreter:innen im SGA sind. Dies führt dazu, dass im Falle eines Ausscheidens einer Person aus der aktiven SV die passiven nicht nachrücken, sondern die Position unbesetzt bleibt. Dies lässt sich einfach lösen, indem die passiven Schüler:innenvertreter:innen gesetzlich dazu ermächtigt werden, beiAusscheiden einer Person aus der aktiven SV diese Stelle übernehmen.
- Wir fordern, dass SchuUG dahingehen zu ändern, dass passiveSchüler:innenvertreter:innen in dem Fall, dass aktive Schüler:innenvertreter:innen aus dem Amt ausscheiden, der Reihenfolge ihrer Wahlpunkte nach, in die aktive Schüler:innenvertretung aufrücken.